HEIGHT-TECH HT-8 C180 Drohne im Flug

Neue Drohnenverordnung: Was bedeuten die Regelungen für die Arbeit von Drohnenpiloten?

Die neue Drohnenverordnung in Kraft. An welche neuen Regelungen für den Einsatz von Drohnen müssen Drohnenpiloten sich jetzt halten?

Drohnenverordnung: Gewicht der Drohne entscheidend

Die neue Drohnenverordnung gilt sowohl für gewerblich eingesetzte unbemannte Luftfahrtsysteme als auch für zum Zweck von Sport und Freizeitgestaltung genutzte Flugmodelle.

Kriterium für die Neuregelungen ist auf der einen Seite das Gewicht, auf der anderen Seite das Umfeld bzw. der Umstand des Einsatzes:

  • Gewicht: ab 250 g

Drohnen, die mehr als 250 g wiegen, müssen ab Oktober 2017 mit einer dauerhaft angebrachten feuerfesten Adressplakette ausgestattet sein. Diese muss Auskunft über den vollen Namen und die Anschrift des Besitzers geben. Ein Aufkleber aus Aluminium mit Adressgravur sei dazu ausreichend, so das BMVI.

  • Gewicht: ab 2 kg

Drohnen, die mehr als 2 kg wiegen, dürfen ab Oktober 2017 nur noch betrieben werden, wenn der Drohnenpilot einen Kenntnisnachweis besitzt. Die Kenntnisse muss der Steuerer durch eine Prüfung bei einer vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stelle nachweisen. Der angekündigte Drohnenführerschein wird also Pflicht. HEIGHT TECH Kunden und andere Interessierte können beim Schwesterunternehmen SPECTAIR die Schulung CP-UAS besuchen, die schon zum jetzigen Zeitpunkt die Anforderungen des Bundesluftfahrtamtes erfüllt. Die SPECTAIR ACADEMY durchläuft gerade den Zertifizierungsprozess und wird zukünftig den Drohnenführerschein anbieten. Eine Anerkennung der bereits ausgestellten Zertifikate und Prüfungsnachweise ist demnach lediglich eine Formsache.

  • Gewicht: ab 5 kg

Für den Betrieb von Drohnen, die mehr als 5 kg wiegen, von besonderen Drohnen und den Betrieb bei Nacht ist eine Aufstiegsgenehmigung notwendig. Darüber hinaus hebt der Gesetzgeber das generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite des Steuerers auf. Landesluftfahrtbehörden können in Zukunft Flüge außerhalb der Sichtweite für Flugsysteme ab 5 kg erlauben.

  • Gewicht: ab 25 kg

Der Betrieb von Drohnen, die mehr als 25 kg wiegen, ist ohne Ausnahmeerlaubnis verboten.

Ohne explizite Genehmigung: Überflugverbot für Wohngrundstücke

Die Neuerung mit den wohl größten Auswirkungen für Drohnenpiloten ist das pauschale Betriebsverbot von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g über Wohngrundstücken. Dies betrifft ebenso alle Drohnen, die Kameras, Mikrofone oder Antennen zum Empfang von Funksignalen tragen. Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten dürfen die Fluggeräte über Wohngrundstücke fliegen. Ziel dieser Neuerung in der Drohnenverordnung ist, dass Privatsphäre, Persönlichkeitsrechte sowie Ruhebedürfnisse von Anwohnern geschützt werden. Konkret bedeutet das für Drohnenpiloten, dass sie in städtischen und dicht besiedelten Bereichen nur noch über bestimmten Straßen und Freiflächen fliegen dürfen, es sei denn, sie haben eine Genehmigung von allen potenziell betroffenen Grundstücksbesitzern.

Ergänzte Änderungen des Bundesrats

Nach neuer Drohnenverordnung ist der Betrieb von Drohnen über und im seitlichen Abstand von 100 m zu Krankenhäusern verboten. Es gilt wie schon zuvor eine Begrenzung auf Flughöhen bis 100 m. Ausnahmegenehmigungen können bei der zuständigen Luftfahrtbehörde beantragt werden. Bei Flugmodellen gilt dieses Verbot nicht, wenn der Steuerer auf einem Modellflugplatz fliegt, einen Kenntnisnachweis besitzt und es sich beim eingesetzten Fluggerät explizit nicht um einen Multicopter handelt.

Strikte Regelungen für sensible Bereiche

Nach wie vor ist das Überfliegen von Menschenansammlungen und Unglücksorten verboten. Mit der neuen Drohnenverordnung kommt hinzu, dass ein Seitenabstand von 100 Metern eingehalten werden muss. Dies gilt unter anderem für Industrieanlagen, militärische Anlagen, Polizeistellen, Justizvollzugsanstalten und Regierungsgebäude sowie für Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Ausnahmen von diesem Verbot sind jedoch mit behördlicher Erlaubnis bzw. mit der Erlaubnis des Betreibers möglich. 

Privilegien für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie Feuerwehren, Polizei, Rettungsdienste, Zivil- und der Katastrophenschutz gelten bestimmte Auflagen nicht. Beim Einsatz von Drohnen müssen sie weder einen Kenntnisnachweis noch eine Erlaubnis für mehr als 5 kg schwere Flugsysteme vorweisen können. Außerdem sind sie nicht verpflichtet, sich an die Betriebsverbote über sensiblen Bereichen zu halten.