Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEIGHT TECH GmbH & Co. KG i. L.

 

TEIL 1: GELTUNGSBEREICH; ABSCHLUSS UND DURCHFÜHRUNG VON VERTRÄGEN

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ″AGB″) gelten für alle Verträge – mit Ausnahme der Teilnahme an Schulungskursen –, die zwischen der HEIGHT TECH GmbH & Co. KG i. L. (nachfolgend ″HEIGHT TECH″) und ihren Kunden (nachfolgend ″Kunde″) geschlossen werden (nachfolgend gemeinsam ″Parteien″ genannt).
  2. HEIGHT TECH verkauft ihre Produkte und erbringt Leistungen ausschließlich an Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Ein Vertrag wird nur mit dem Kunden geschlossen, der kein Verbraucher ist und für HEIGHT TECH erkennbar nicht in dieser Eigenschaft handelt.
  3. Die AGB von HEIGHT TECH gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden von ihr nicht anerkannt und ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn HEIGHT TECH in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag ausführt.

 

§ 2 Vertragsschluss

  1. HEIGHT TECH wird dem Kunden auf dessen Anfrage ein unverbindliches Angebot über das gewünschte Produkt oder die gewünschte Leistung mit einer ausführlichen Produkt- oder Leistungsbeschreibung und dem entsprechenden Preis übersenden (nachfolgend ″Unverbindliches Angebot″). Aufgrund des unverbindlichen Angebots gibt der Kunde gegenüber HEIGHT TECH ein verbindliches Angebot (nachfolgend ″Auftragsangebot″) über die Bestellung eines Produkts oder die Beauftragung einer Leistung ab.
  2. Das Auftragsangebot ist in Textform abzugeben. Soweit HEIGHT TECH zur Abgabe eines Auftragsangebots ein elektronisches Dienstleistungssystem eingerichtet hat, ist es ausreichend, wenn der Kunde das Angebot unter Anwendung dieses Systems absendet.
  3. HEIGHT TECH ist berechtigt, das Auftragsangebot innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach dessen Zugang bei HEIGHT TECH anzunehmen; die Annahme erfolgt ebenfalls in Textform mit einer Auftragsbestätigung.
  4. Nach dem Vertragsschluss sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem vereinbarten Produkt nur möglich, soweit sich die Parteien über die Änderungen entsprechend den Ziff. 1 bis 3 einigen.
  5. Für die Bestellung von Ersatzteilen sowie weiteren Standardprodukten aus dem Katalog, die keine Anpassung an Kundenspezifikationen benötigen, reicht es aus, wenn der Kunde die Bestellung in Text- oder elektronischer Form abgibt und HEIGHT TECH diese Bestellung entsprechend der Ziff. 3 annimmt.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat bei der Auftragsausführung in der erforderlichen Weise mitzuwirken.
  2. Der Kunde überlässt HEIGHT TECH rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich und auf eigene Kosten alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc.. Er räumt HEIGHT TECH die erforderlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags ein.
  3. Sofern HEIGHT TECH beim Kunden tätig wird, hat der Kunde den Mitarbeitern von HEIGHT TECH oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch HEIGHT TECH erforderlich sind.
  4. Erfüllt der Kunde die ihm nach Ziff. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder zum Mehraufwand, so ist HEIGHT TECH berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 4 Zahlung des Kunden

  1. Vorbehaltlich der Ziff. 2 bis 4 wird die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Lieferung oder Leistungserbringung fällig und ist ohne weiteren Abzug zahlbar, soweit mit dem Kunden im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Bei abweichenden Vereinbarungen ist das auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsziel maßgeblich.
  2. Hat der Kunde HEIGHT TECH mit der Herstellung eines Flugsystems beauftragt, wird HEIGHT TECH das Produkt dem Kunden nur gegen die Zahlung des vollständigen Kaufpreises übergeben. Dem Kunden wird die Gelegenheit geben, das Produkt auf etwaige Mängel zu überprüfen. Soll das hergestellte Flugsystem an den Kunden versandt werden, wird HEIGHT TECH das Produkt erst versenden, wenn die Zahlung nach Ziff. 5 erfolgt ist.
  3. Bei Beauftragung von HEIGHT TECH mit der Herstellung und Lieferung eines Flugsystems nach Kundenspezifikationen wird der Kaufpreis in Höhe von 50% vor dem Beginn der Fertigung fällig und ist unverzüglich nach Ausstellung einer Rechnung zu begleichen. Der Restkaufpreis in Höhe von 50% wird der Kunde bei der Übergabe oder, wenn das Produkt geliefert wird, vor der Lieferung entrichten.
  4. Bei Reparaturen und Wartungen wird die Zahlung mit der Erbringung der geschuldeten Leistung und Rechnungstellung sofort fällig. Mit der Einlieferung der Sachen bei HEIGHT TECH zur Reparatur erwirbt diese ein gesetzliches Pfandrecht auf die Sachen des Kunden gem. § 647 BGB und darf sich diese nach der Erbringung der geschuldeten Leistung bis zur vollständigen Zahlung in ihrem Besitz behalten. Das Pfandrecht berechtigt HEIGHT TECH beim Ausbleiben der Zahlung zur Verwertung der reparierten Sache zum Zweck der Befriedigung aus dem Verkaufserlös.
  5. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der auf der Rechnung angegebene Rechnungsbetrag dem Geschäftskonto von HEIGHT TECH gutgeschrieben wird.
  6. Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn der zugrundeliegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

TEIL 2: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE

 

§ 5 Erfüllungsort; Lieferung und Versandkosten

  1. Der Erfüllungsort ist der im Handelsregister eingetragene Sitz von HEIGHT TECH. Die Versendung der Produkte erfolgt allein auf Wunsch und auf eigene Gefahr des Kunden. Für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung beim Versand haftet HEIGHT TECH nicht. Soweit der Untergang oder die Verschlechterung von der Transportperson verschuldet wird, tritt HEIGHT TECH bereits hiermit ihre Rechte gegenüber der Transportperson an den Kunden ab.
  2. HEIGHT TECH ist berechtigt, die Art und Weise der Versendung selbst zu bestimmen, soweit mit dem Kunden im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Versendung der Produkte zum Sitz des Kunden anfallen, trägt dieser selbst. Zu diesen Kosten zählen insbesondere die Versandkosten für Beauftragung der Transportperson und Verpackungskosten.
  3. Soll auf Wunsch des Kunden ins Ausland geliefert werden, überprüft HEIGHT TECH bestehende Ausfuhrbeschränkungen. Dagegen prüft der Kunde selbst, ob im Lieferland etwaige Einfuhrbeschränkungen bestehen. Die Kosten etwaiger Genehmigungen und die Bearbeitungsgebühren werden vom Kunden getragen. Der Kunde trägt etwaig anfallende Zollgebühren.
  4. Die Lieferzeit wird mit dem Kunden beim Vertragsschluss individuell vereinbart und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen das Produkt von HEIGHT TECH zur Abholung bereitgestellt oder in den Versand gegeben wird.

 

§ 6 Höhere Gewalt; Rücktrittsrecht

  1. Wird HEIGHT TECH nach dem Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt dauerhaft oder für eine nicht absehbare Zeit unmöglich, so kann sowohl der Kunde als auch HEIGHT TECH vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt liegt bei Ereignissen vor, die HEIGHT TECH nicht zu vertreten hat und die auch bei äußerster Sorgfalt unvorhersehbar und dadurch unabwendbar sind, wie bspw. Naturkatastrophen, Rohstoffmangel, Brand oder terroristische Anschläge.
  2. Bei vorübergehenden Lieferschwierigkeiten im Sinne der Ziff. 1 werden HEIGHT TECH und der Kunde eine Vertragsanpassung mit einem neuen Liefertermin vornehmen, soweit dies unter Abwägung der beidseitigen Interessen den Parteien zumutbar ist. Ist die Vertragsanpassung dem Kunden nicht zumutbar, weil bspw. die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferverzug allein reicht als Rücktrittsgrund nicht aus.
  3. Das Recht aus der Ziff. 1 steht HEIGHT TECH entsprechend zu, soweit HEIGHT TECH von anderen Lieferanten beliefert wird (sog. Selbstbelieferung) und aufgrund der betrieblichen Störungen bei Zulieferern für eine nicht absehbare Zeit nicht beliefert werden kann. Ist die Zulieferung vorübergehend nicht möglich, gilt Ziff. 2 entsprechend. HEIGHT TECH wird den Kunden über die Gründe der Nichtverfügbarkeit des bestellten Produkts unverzüglich informieren.
  4. Bei Höherer Gewalt stehen dem Kunden wegen der Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung keine Schadensersatzansprüche gegen HEIGHT TECH zu. Soweit der Kunde bereits Zahlungen an HEIGHT TECH geleistet hat, wird HEIGHT TECH diese nach dem Rücktritt unverzüglich zurückerstatten.

 

§ 7 Rücktritt des Kunden vor der Lieferung

Tritt der Kunde vor der Lieferung ohne einen den Rücktritt rechtfertigenden Grund vom Kaufvertrag zurück und hatte HEIGHT TECH bereits mit der Auftragsausführung begonnen, so kann HEIGHT TECH gegen den Kunden 10% des Kaufpreises als Schaden geltend machen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn HEIGHT TECH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich HEIGHT TECH das Eigentum an dem gelieferten Produkt vor. Das gelieferte Produkt bleibt solange im Eigentum von HEIGHT TECH, bis der Kunde alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen von HEIGHT TECH aus einer laufenden Geschäftsbeziehung beglichen hat.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat HEIGHT TECH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die HEIGHT TECH gehörenden Produkte erfolgen oder bevorstehen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

 

§ 9 Prüfungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte nach der Lieferung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so hat der Kunde diese unverzüglich HEIGHT TECH anzuzeigen (sog. Rügeobliegenheit). Die Einhaltung dieser Obliegenheit ist eine Voraussetzung zur Geltendmachung der Rechte nach §§ 10, 11; dies gilt nicht für das vorsätzliche Verschweigen eines Mangels durch HEIGHT TECH.

 

TEIL 3: HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ

 

§ 10 Sachmängel; Nacherfüllung

  1. Ein Mangel liegt vor, soweit das übergebene Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe – oder im Falle der Lieferung zum Zeitpunkt der Ablieferung an die Transportperson – nicht die vereinbarte Eigenschaften und Qualität aufweist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die vereinbarten Eigenschaften sind die im unverbindlichen Angebot von HEIGHT TECH, sowie im Auftragsangebot des Kunden gemachten Angaben maßgeblich. Hat der Kunde sich über den Inhalt der gemachten Angaben geirrt, so hat HEIGHT TECH dafür nicht einzustehen, soweit sie von der Richtigkeit der Angaben ausgehen konnte.
  2. Ist die Beseitigung des Mangels möglich und HEIGHT TECH zumutbar, so wird der Kunde ihr die nötige Zeit zur Mangelbeseitigung geben. Statt den Mangel zu beseitigen, kann HEIGHT TECH ein Ersatzprodukt an den Kunden liefern. Beim Fehlschlagen des Mangelbehebungsversuchs bleibt dem Kunden das Recht, den vereinbarten Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, soweit die Mangelbeseitigung dem Kunden entweder aus zeitlichen oder im Verhalten von HEIGHT TECH liegenden Gründen nicht zuzumuten ist. Der Rücktritt setzt voraus, dass der Mangel erheblich ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der vereinbarte Kaufpreis aufgrund des aufgetretenen Mangels mindestens 5% weniger betragen hätte, als er tatsächlich betragen hat.
  3. Die zur Mangelbeseitigung zusätzlich anfallenden Aufwendungen, wie bspw. Transport, Arbeits- und Materialkosten, trägt HEIGHT TECH.

 

§ 11 Haftung und Schadensersatz; Verjährung

  1. Dem Kunden stehen gegen HEIGHT TECH Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten in folgenden Fällen zu:
    1. Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der HEIGHT TECH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
    2. Verursachung von darüber hinausgehenden Schäden, die
      1. auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HEIGHT TECH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung deren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; oder
      2. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten beruhen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind, d.h. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten);
    3. beim arglistigen Verschweigen eines Mangels;
    4. bei Verletzung einer ggf. für das Produkt übernommenen Haltbarkeitsgarantie; sowie
    5. bei Voraussetzungen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Kommt HEIGHT TECH mit der Lieferung ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Verzug, wird die Schadensersatzpflicht auf einen Betrag begrenzt, der dem Nettobetrag des vereinbarten Kaufpreises entspricht. Erklärt der Kunde gegenüber HEIGHT TECH wegen des Lieferverzuges den Rücktritt vom Vertrag, so gilt für den Schadensersatzanspruch des Kunden gegen HEIGHT TECH Satz 1 entsprechend.
  3. Beim leicht fahrlässigen Handeln haftet HEIGHT TECH nicht für Schäden, die bei einer objektiven Betrachtung der Pflichtverletzung unvorhersehbar und untypisch sind. Als unvorhersehbar und untypisch gelten die Schäden auch, wenn HEIGHT TECH vom Kunden beim Vertragsschluss nicht hinreichend über die Bedeutung der Auftragsdurchführung für den Kunden und die damit verbundenen Aufwendungen informiert hat, und HEIGHT TECH deshalb keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen konnte.
  4. Für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden wird der Schadensersatz für Vermögensschäden bei Lieferung eines mangelhaften Produkts beim leicht fahrlässigen Handeln auf eine Summe in Höhe des Nettobetrages des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.
  5. Die Ansprüche des Kunden gegen HEIGHT TECH verjähren in einem Jahr mit Ausnahme der Fälle der Ziff. 1 lit. a) bis e), für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe oder Auslieferung des Produkts an den Kunden oder wenn der Vertragsinhalt in der Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung lag, mit der Erbringung einer solchen Leistung.

 

TEIL 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 12 Betrieb der Produkte

Für den Betrieb und daraus entstehen Schäden ist allein der Kunde verantwortlich. Er wird sich über das Produkt bei HEIGHT TECH ausreichend informieren und es in Gebrauch nehmen, soweit er die Bedienung des Produktes sicher beherrscht. Er wird sich an alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen halten.

 

§ 13 Geistiges Eigentum

  1. HEIGHT TECH bleibt Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte an ihren Produkten, Fotographien, Filmaufnahmen, Dokumentationen, Berichten, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Aufstellungen, Illustrationen, Katalogen, Know-how, Computerprogrammen und allen sonstigen Ergebnissen, die dem Kunden geliefert werden.
  2. Ihren Kunden räumt HEIGHT TECH ein einfaches und unbeschränktes Nutzungsrecht an den vorbenannten geistigen Eigentumsrechten, insbesondere Urheberrechten, ein.

 

§ 14 Gerichtsstand; anwendbares Recht

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind die Gerichte am Sitz der HEIGHT TECH ausschließlich zuständig. Dies gilt insbesondere auch, soweit über das Entstehen des Vertragsverhältnisses und dessen Wirksamkeit gestritten wird.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen.